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Finanzlexikon: verbraucher

verbraucher

Die gesellschaftliche Konvention sieht den Verbraucher stets als Konsumenten am Ende der Produktionskette von Waren und Dienstleistungen. Der Verbraucher bekommt ein Produkt und "verbraucht" es dann, um ein neues zu beschaffen.

Diese unscharfe Definition wurde vom Gesetzgeber aufgegriffen und in den Rechtsverkehr unter § 13 BGB eingefügt:

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Beachtung verdient, dass die Abgrenzung für jedes Geschäft wieder neu erfolgt und sich dabei entscheidend an der inneren Willensrichtung der rechtsgeschäftlich handelnden Person orientiert. So kann beispielsweise der Rechtsanwalt der Briefumschläge kauft, Verbraucher sein, wenn darin Privatpost verschicken will, aber auch Unternehmer, wenn er die Kuverts für seine Kanzlei verwenden will.

Die Definition des Verbrauchers ermöglicht, eine Stufung des Schuldnerschutzes vorzunehmen. Der Verbraucher ist im Zivilrecht am weitesten geschützt. Es greifen daher Vorschriften zur besonderen Vertragsgestaltung. Der Gegenbegriff des "Unternehmers" ist weniger deutlich. Dem Verbraucherbegriff steht auch teilweise der handelsrechtliche Kaufmannsbegriff gegenüber.

In Österreich ist der terminus technicus für den Verbraucher "Konsument". Dieser ist nach dem Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG) geschützt (rechtliche Details siehe Artikel Konsument).

In der Elektrotechnik ist ein elektrischer Verbraucher ein Gerät oder eine Maschine, in dem elektrische Energie in andere Energieformen umgewandelt wird.

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